opencaselaw.ch

ZF 2006 67

OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Graubünden · 2006-12-05 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Arbeitsvertrag

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“ Da sich die Parteien an der Sühneverhandlung nicht einigen konnten, wurde am 26. August 2005 der Leitschein ausgestellt. C.

a) Mit Prozesseingabe vom 6. September 2005 liess A. seine Klage an das Bezirksgericht Inn prosequieren, wobei er die Höhe der geltend gemachten Forderung gemäss Rechtsbegehren auf Fr. 23’107.30 herabsetzte, abzüglich Sozi- alversicherungsbeiträge auf Fr. 16'347.90, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli

2005. In der Begründung machte er im wesentlichen geltend, er sei entgegen der Bezeichnung im Arbeitsvertrag vom 10. April 2005 als Geschäftsführer angestellt

E. 3 worden. In dieser Funktion habe er die Stelle am 1. Mai 2005 angetreten. Er habe

die ersten 10 Tage vor der Eröffnung dazu genutzt, um sich auf seine Arbeit als

Betriebsleiter vorzubereiten und sich vor dem Eintreffen der Gäste mit dem Ort und

dem Haus vertraut zu machen. Insbesondere habe er Informationen beschafft und

sich mit einem potenziellen Lieferanten getroffen. Zudem seien für ihn Hausführun-

gen durchgeführt worden, damit er die Infrastruktur des Hotels habe kennen lernen

können. Er habe in dieser Zeit mit B. oft Kontakt gehabt. Nach Absprache mit B.

habe er sich vom 13. Mai 2005 nachmittags bis zum 15. Mai 2005 mittags frei ge-

nommen. Am 14. Mai 2005 am Abend habe er eine SMS erhalten mit dem Text:

„Grüezi, Ihre Kündigung ist unterwegs“. Er habe aber keinen Zugriff auf seine Mail-

box gehabt. Erst am 15. Mai 2005 bei der Arbeitsaufnahme sei ihm von B. die frist-

lose Kündigung ausgehändigt worden. Da die Probezeit am 14. Mai 2005 zu Ende

gegangen sei, sei die Kündigung somit nicht mehr in der Probezeit erfolgt. Für eine

fristlose Kündigung aber seien die Voraussetzungen nicht gegeben gewesen, wes-

halb die Kündigung ungerechtfertigt sei.

b) In ihrer Prozessantwort vom 11.Oktober 2005 behielt die H. AG ihr Rechts-

begehren unverändert bei. In der Begründung bestritt sie, dass A. als Betriebsleiter

angestellt worden sei und seine Arbeit am 1. Mai 2005 aufgenommen habe. Viel-

mehr sei A. als Betriebsassistent eingestellt und der Arbeitsbeginn einvernehmlich

auf den 11. Mai 2005 festgesetzt worden. Dem Kläger habe damit die Möglichkeit

eingeräumt werden sollen, im Zeitraum vom 1. bis 10. Mai 2005 Ferien- und Feier-

tage vorzuholen. A. sei in dieser Zeit denn auch meist gar nicht vor Ort gewesen

und habe deshalb bis zum 11. Mai 2005 auch keinerlei Arbeitsleistungen für sie

verrichtet. Bereits kurz nach der Arbeitsaufnahme am 11. Mai 2005 habe sie fest-

stellen müssen, dass A. die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllt und seine

Kompetenzen überschritten habe. Sie habe sich deshalb zur Kündigung des Ar-

beitsverhältnisses entschlossen. Da sich A. am 14. Mai 2005 nicht in J. aufgehalten

habe und auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, habe sie um 19.25 Uhr

mittels einer E-Mail und anschliessend per SMS auf das Mobiltelefon des Klägers

das Arbeitsverhältnis gekündigt. A. habe sowohl die SMS als auch die E-Mail am

14. Mai 2005 zur Kenntnis genommen, was sich klar aus der Tatsache ableiten

lasse, dass seine Lebenspartnerin an diesem Abend angerufen und sich nach der

Kündigung erkundigt habe. Dieses Gespräch könne nicht anders als im Auftrag des

Klägers geführt worden sein. Damit sei erstellt, dass dem Kläger bereits am 14. Mai

2005 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zugegangen sei, womit die Kündi-

gung in jedem Fall rechtzeitig erfolgt sei. Die Parteien hätten als Kündigungsfrist

innerhalb der Probezeit drei Tage vereinbart. Ausgehend vom vereinbarten Ver-

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 5 In der Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei nicht nachgewie-

sen, dass A. bereits am Abend des 14. Mai 2005 von der Kündigung Kenntnis er-

halten habe. Denn zum einen liege kein Beweis dafür vor, dass er bereits am 14.

Mai 2005 die E-Mail gelesen habe; vielmehr habe die Zeugin C. ausgesagt, sie hät-

ten keinen Zugang zu den E-Mails gehabt. Und zum anderen könne die SMS, wel-

che der Kläger unbestritten am 14. Mai 2005 gelesen habe, nicht als eigentliche

Kündigung angesehen werden, genüge sie doch mit diesem Inhalt dem Erfordernis

der Eindeutigkeit und Klarheit nicht. Es stelle sich mithin die Frage, wann die Pro-

bezeit begonnen habe. In diesem Zusammenhang sei wesentlich, wann der Kläger

seinen ersten Arbeitstag gehabt habe. Der Kläger mache geltend, er habe seine

Arbeit am 1. Mai 2005 begonnen. Er habe sich anlässlich der persönlichen Befra-

gung an der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2005 jedoch nicht mehr erinnern kön-

nen, was für ein Wochentag der 1. Mai 2005 gewesen sei und was er an jenem Tag

gemacht habe. Auch habe keiner der Zeugen explizit ausgesagt, dass der Kläger

bereits am 1. Mai 2005 seine Arbeit begonnen habe. Der 1. Mai 2005 sei ein Sonn-

tag gewesen und der Hotelbetrieb geschlossen. Es erstaune doch sehr, dass der

Kläger nicht mehr wisse, was er an jenem angeblichen ersten Arbeitstag gemacht

habe. Es sei wohl eher davon auszugehen, dass der Kläger per 1. Mai 2005 sein

Zimmer bezogen und vor dem 11. Mai 2005 bereits gewisse Arbeiten verrichtet

habe. Doch sei nicht davon auszugehen, dass er bereits am Sonntag, dem 1. Mai

2005, mit seiner Arbeit tatsächlich begonnen habe. Wann der Kläger nach dem 1.

Mai 2005 effektiv mit der Arbeit begonnen habe, könne offen bleiben, da die Kündi-

gung am 15. Mai 2005 während der Probezeit erfolgt sei, selbst wenn der Kläger

bereits am 2. Mai 2005 die Arbeit aufgenommen habe. Weil die Kündigungsfrist

während der Probezeit drei Tage betragen habe, schulde die Beklagte dem Kläger

seinen Lohn für die Zeit vom 1. bis 17. Mai 2005, abzüglich der Sozialabzüge sowie

der nicht bestrittenen Kosten für die Zimmermiete und die Verpflegung. Dies ergebe

für den Kläger einen Lohnanspruch von netto Fr. 1'051.05.

E.

Gegen dieses Urteil führt A. mit Eingabe vom 23. August 2006 Beru-

fung beim Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragt:

„1.

Die Ziff. 1. - 3. des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Inn seien

aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Beru-

fungskläger Fr. 23'107.30 zu bezahlen, abzüglich Sozialversicherungs-

beiträge auf Fr. 16'347.90, zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juli 2005.

2.

Unter Entschädigungsfolge für das vermittleramtliche, das bezirksge-

richtliche und das kantonsgerichtliche Verfahren zulasten der Beklag-

ten.“

E. 6 Mit Verfügung vom 22. September 2006 ordnete das Kantonsgerichtspräsi-

dium das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an und setzte dem

Berufungskläger Frist bis zum 16. Oktober 2006 zur Einreichung einer schriftlichen

Berufungsbegründung. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 kam A. dieser Aufforde-

rung nach. In ihrer innert erstreckter Frist eingegangenen Berufungsantwort vom

14. November 2006 beantragte die H. AG die kostenfällige Abweisung der Beru-

fung.

Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften und die weiteren Er-

wägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden einge-

gangen.

Die Zivilkammer zieht in Erwägung :

1.

a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Strei-

tigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung

Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbin-

dung mit Art. 19 ZPO, Art. 219 ZPO). Vorliegend macht der Berufungskläger - wie

im Verfahren vor der Vorinstanz - eine Forderung von Fr. 23'107.30, abzüglich So-

zialversicherungsbeiträge auf Fr. 16'347.90, zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juli 2005

geltend. Dieser Betrag überschreitet den notwendigen Streitwert offensichtlich bei

weitem. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung

der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Die Berufung

gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Inn vom 18. Mai 2006, mitgeteilt am 14. Au-

gust 2006, wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf ein-

getreten werden kann.

b) Da es sich im vorliegenden Fall um ein Anstellungsverhältnis im Gastge-

werbe handelt, sind vorliegend neben den vertraglichen Abmachungen zwischen

den Parteien die Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastge-

werbes 1998 (L-GAV 98, im Folgenden nur noch L-GAV genannt) und ergänzend -

sofern dem L-GAV keine Regel entnommen werden kann - die Bestimmungen des

Obligationenrechts über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) zu beachten (vgl.

Ziff. 11 des Arbeitsvertrages [kläg. act. 3/1] sowie Art. 37 Abs. 1 L-GAV).

2.

Die Parteien haben am 10. April 2005 einen befristeten Arbeitsvertrag

für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 abgeschlossen. Unstrittig ist,

dass sie dabei rechtsgültig - unter anderem - eine Probezeit von 14 Tagen verein-

E. 7 barten, innert welcher auf jeden Termin hin mit einer Frist von drei Tagen gekündigt

werden konnte. Nach Ablauf der Probezeit war das Arbeitsverhältnis gemäss Ar-

beitsvertrag unkündbar. Auch dies ist nicht streitig. Am 14. Mai 2005 sprach die

Arbeitgeberin die Kündigung aus. Strittig ist nun zwischen den Parteien, ob diese

Kündigung noch innerhalb der Probezeit dem Berufungskläger zuging und damit

Gültigkeit erlangte oder nicht. Es stellt sich somit zunächst die Frage, wann dem

Berufungskläger die Kündigung tatsächlich zugegangen ist. Sollte die Prüfung die-

ser Frage ergeben, dass der Berufungskläger erst nach dem 14. Mai 2005 von der

Kündigung Kenntnis genommen hat, ist in einem zweiten Schritt die Frage zu klären,

wann die Probezeit begonnen hat.

3.

a) Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenser-

klärung (Staehelin, Züricher Kommentar, N 11 zu Art. 335 OR), die das Arbeitsver-

hältnis für die Zukunft von einem bestimmten Zeitpunkt an aufhebt (Rehbinder,

Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2004, § 12 B I). Sie bedarf, soweit

nichts anderes vorgeschrieben ist, keiner Form. Sie entfaltet ihre Wirkung erst mit

dem Empfang durch den Adressaten. Dem tatsächlichen Empfang gleichgestellt

wird die anderweitige Kenntnisnahme sowie der Tatbestand, dass der Empfänger

von der Kündigung hätte Kenntnis erlangen können und sollen, wobei diese Frage

nach Treu und Glauben zu beurteilen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Kündigung

in seinen Machtbereich gelangt ist und unter normalen Umständen damit gerechnet

werden darf, dass ein korrekter Arbeitnehmer davon Kenntnis nimmt (Streiff/ von

Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 6. Auflage, Zürich

2006, N 5 zu Art. 335 OR). Die gleichen Voraussetzungen des Kündigungszugan-

ges lassen sich auch auf die Kündigung per E-Mail, Fax, SMS, auf die Natel-Com-

box oder Ähnlichem übertragen: Die Kündigung ist zugestellt, sobald sie vom

Gekündigten zur Kenntnis genommen wurde oder in seinen Zugriffsbereich gelangt

ist und von ihm erwartet werden darf, dass er auch auf das entsprechende Kommu-

nikationsmedium zugreift (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 5 in fine zu Art. 335 OR). Bei

Kündigung in der Probezeit muss die Kündigung zudem der Gegenpartei innerhalb

der Probezeit zugehen, wo hingegen die Kündigungsfrist nach der Probezeit ablau-

fen kann (Staehelin, a.a.O., N 7 zu Art. 335b OR; vgl. auch Art. 5 Abs. 3 L-GAV,

wonach die Kündigung während der Probezeit spätestens am letzten Tag der Pro-

bezeit dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden muss).

b) Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger am 14. Mai 2005 um

19.25 Uhr eine E-Mail geschickt, mit welcher sie das Arbeitsverhältnis kündigte

(kläg. act. 3/4; bekl. act. 10/2). Anschliessend hat sie dem Berufungskläger zudem

E. 8 eine SMS geschickt mit dem Text: „Grüezi, Ihre Kündigung ist unterwegs“. Der Text

der SMS ist unbestritten (vgl. Prozessantwort vom 11. Oktober 2005, vorinstanzl.

act. 8, S. 3 Ziff. 6). Ebenso ist nicht bestritten, dass der Berufungskläger am Abend

des 14. Mai 2005 von dieser SMS Kenntnis nahm (Prozesseingabe vom 6. Septem-

ber 2005, vorinstanzl. act. 1, S. 4 Ziff. 3; rogatorische Einvernahme von C. vom 3.

April 2006, vorinstanzl. act. 45/1, S. 6 oben). Die Berufungsbeklagte stellt sich nun

in der Berufungsantwort vom 14. November 2006 auf den Standpunkt, die SMS

müsse bereits als Kündigung verstanden werden, sei ihr Kündigungswille im SMS-

Text doch klar und eindeutig enthalten. Die Kündigungserklärung per E-Mail sei be-

reits ausgesprochen gewesen und sei nun mit der Kündigungserklärung per SMS

noch bestätigt worden. Der Text enthalte weder Bedingungen noch Unsicherheiten,

dass der Kündigungswille nicht tatsächlich bestanden habe und auch ausgedrückt

worden sei (act. 08, S. 5). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, denn wie die

nachfolgenden Überlegungen aufzeigen, musste der Berufungskläger die SMS

gemäss Vertrauensgrundsatz nicht als Kündigung verstehen. Zwar geht aus dem

Text der SMS hervor, dass die Berufungsbeklagte den Arbeitsvertrag mit dem Be-

rufungskläger grundsätzlich kündigen wollte. Mit der Wortwahl „Ihre Kündigung ist

unterwegs“ (Hervorhebung hinzugefügt) machte die Berufungsbeklagte sprachlich

jedoch sehr deutlich, dass ein anderes Schreiben, welches die Kündigung enthielt,

auf dem Weg zum Berufungskläger war und sie selbst die SMS nicht als Kündigung

ansah. Ansonsten wäre eine andere Formulierung zu erwarten gewesen, zum Bei-

spiel „Hiermit kündige ich Ihren Arbeitsvertrag“. Es handelt sich bei der SMS offen-

sichtlich um die Ankündigung einer Kündigung und nicht um die Kündigung selbst.

So durfte und musste der Berufungskläger die SMS nach Vertrauensprinzip denn

auch verstehen. Die SMS kann daher nicht als Kündigung gelten. Zudem lässt die

SMS viele Fragen offen. Es wird zum Beispiel nicht klar, ob es sich um eine ordent-

liche oder um eine fristlose Entlassung handelt. Eine Kündigung aber muss unmiss-

verständlich, klar und leicht verstehbar sein. Im Zeitpunkt des Empfangs der Er-

klärung muss der Empfänger nach dem Vertrauensprinzip erkennen können, dass

ihm gekündigt wird, auf welchen Termin hin die Kündigung erfolgt und ob es sich

um eine ordentliche oder fristlose Entlassung handelt. Die SMS ist in dieser Hinsicht

nicht genügend klar und kann auch aus diesem Grund nicht als Kündigung angese-

hen werden. Daran ändert auch der Hinweis der Berufungsbeklagten auf die Reak-

tion des Berufungsklägers und seiner Lebenspartnerin nichts, nämlich, dass diese

nach Kenntnisnahme der SMS geschockt gewesen seien. Eine solche Reaktion

kann ohne Weiteres auch bereits von der Ankündigung einer Kündigung hervorge-

rufen werden und nicht erst durch die Kündigung selbst. Die SMS war keine Kündi-

gung. Die Berufungsbeklagte stellt sich im weiteren in der Berufungsantwort vom

E. 14 Mai 2005 die E-Mail mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Kenntnis genommen hat.

c) Da zum einen die SMS nicht als Kündigung angesehen werden kann und zum andern nicht nachgewiesen ist, dass der Berufungskläger von der E-Mail mit der Kündigung bereits am Abend des 14. Mai 2005 Kenntnis genommen hat, ist der Zugang der Kündigung am 14. Mai 2005 nicht dargetan. Unbestritten und vom Be- rufungskläger unterschriftlich bestätigt ist, dass er die E-Mail mit der Kündigung am

E. 15 Tischordnung geändert hatte und das bestehende Reservierungssystem reformie-

ren wollte, indem er eine entsprechende Datei auf dem Computer erstellen wollte.

Dass er diese Neuerungen am 1. Mai 2005 entworfen beziehungsweise an diesen

neuen Konzepten gearbeitet hätte, geht aus den Aussagen jedoch nicht hervor.

Diese Neuerungen sind im übrigen nicht dermassen umfangreich und schwierig,

dass man davon ausgehen müsste, der Berufungskläger habe sich die ganze Zeit

seit dem 1. Mai 2005 damit beschäftigen müssen. Zudem bestand offenbar erst die

Absicht, für die Reservierung eine Datei auf dem Computer zu erstellen, die Umset-

zung dieser Absicht war noch nicht erfolgt. Weitere Konzepte oder Neuerungen ge-

hen aus den Akten nicht hervor und werden vom Berufungskläger auch nicht ge-

nannt; der Berufungskläger belässt es vielmehr allein dabei, in der Berufungsbe-

gründung geltend zu machen, ein Geschäftsführer nehme seine Arbeit bereits auf,

wenn er Ideen sammle und gedankliche Konzepte entwickle. Abgesehen davon,

dass der Berufungskläger eben gerade nicht Geschäftsführer war, genügt dieser

Hinweis allein - ohne vertiefte Ausführungen darüber, welche Konzepte der Beru-

fungskläger wann genau entworfen und welche Ideen er wann gesammelt hat - aber

offensichtlich nicht, um eine Arbeitsaufnahme am 1. Mai 2005 darzutun. Im weiteren

findet sich in den Akten auch kein Arbeitsplan oder eine Stundenabrechnung, die

Rückschlüsse darauf zuliessen, ob und wenn ja wie lange der Berufungskläger am

1. Mai 2005 gearbeitet haben soll. Und schliesslich ist auch darauf hinzuweisen,

dass es für die Arbeitsaufnahme nicht genügen könnte, wenn sich der Berufungs-

kläger kurz Gedanken über Neuerungen und neue Konzepte gemacht hätte; gefor-

dert wäre vielmehr eine intensive und langdauernde Auseinandersetzung mit den

bestehenden Problemen und ihren Lösungen beziehungsweise mit Verbesserun-

gen und Änderungen. Dies aber wäre dem Berufungskläger ohne Zweifel in Erinne-

rung geblieben und er hätte zweifellos über Notizen und Ähnliches verfügt, die seine

Bemühungen belegen würden. Insbesondere wäre unter diesen Umständen aber

zu erwarten gewesen, dass der Berufungskläger zumindest im Ansatz hätte er-

klären können, mit welchen neuen Ideen und Konzepten er sich befasst hatte. Dazu

war der Berufungskläger jedoch offenbar nicht in der Lage. Nachdem die Zeugen

nicht bestätigt haben, dass der Berufungskläger am 1. Mai 2005 die Arbeit aufge-

nommen hat, und nachdem auch der Berufungskläger selbst nicht bestätigen

konnte, dass er überhaupt und was er am 1. Mai 2005 für seine Arbeitgeberin gear-

beitet hat, ist eine Arbeitsaufnahme am 1. Mai 2005 offensichtlich nicht dargetan.

Daran vermag auch die Aussage der Zeugin F. nichts zu ändern, B. und deren

Schwester seien am 14. Mai 2005 sehr aufgeregt gewesen, weil dies der letzte Tag

gewesen sei, an dem dem Berufungskläger habe gekündigt werden können (Proto-

koll Einvernahme von F. vom 3. April 2006, vorinstanzl. act. 42, S. 3 unten). Nach-

E. 16 dem B. sehr deutlich ausgesagt hat, sie hätten mit dem Berufungskläger die Arbeits-

aufnahme auf den 11. Mai 2005 hin vereinbart (Protokoll Einvernahme B. vom 24.

März 2006, vorinstanzl. act. 38, S. 2 Ziff. 1), kann die Aussage von F. nur dahinge-

hend verstanden werden, dass B. und ihre Schwester der irrigen Ansicht waren, die

Probezeit beginne mit dem im Arbeitsvertrag festgehaltenen Datum des Arbeitsbe-

ginns zu laufen und nicht erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Die unzutref-

fende Auffassung einer Partei vermag jedoch selbstverständlich kein Recht zu

schaffen. Eine Arbeitsaufnahme durch den Berufungskläger am 1. Mai 2005 ist da-

her nicht bewiesen. Der Berufungskläger hat mithin – wenn überhaupt – allenfalls

frühestens am 2. Mai 2005 mit seiner Arbeit begonnen, selbst wenn davon ausge-

gangen würde, er sei als Geschäftsführer eingestellt worden und er habe sich vor

dem 11. Mai 2005 mit den Gegebenheiten und dem Hotel vertraut gemacht, neue

Ideen gesammelt und gedankliche Konzepte entworfen. Unter diesen Umständen

aber erfolgte die Kündigung am 15. Mai 2005 auf jeden Fall innerhalb der 14-tägigen

Probezeit, so dass der genaue Stellenantritt nicht ermittelt werden muss. Die Beru-

fungsbeklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Berufungskläger folglich innerhalb

der Probezeit und damit rechtzeitig gekündigt, weshalb die Kündigung Gültigkeit

erlangt hat. Die Berufung ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang noch folgende Feststellun-

gen: Nebst B. (vorinstanzl. act. 38) sagte auch D. klar aus, dass der erste Arbeitstag

ungefähr Mitte Mai 2005 gewesen sei; ca. 1 Woche vorher habe man sich mit dem

Koch getroffen (vorinstanzl. act. 37). Auf dem vom Berufungskläger eingereichten

Kündigungsschreiben (vorinstanzl. act. 3/4) sind zahlreiche – offensichtlich vom Be-

rufungskläger stammende - Bemerkungen angebracht, so u.a.: „Am Mit. 1. Tag (der

11. Mai 2005 war ein Mittwoch) einige Std. mehr gearbeitet.“ „Es war am 2. T., am

Do-morgen, wo ich ….“. Der Berufungskläger dokumentierte somit selbst, dass der

offizielle Arbeitsbeginn am 11. Mai 2005 war.

b) Nachdem feststeht, dass die Kündigung am 15. Mai 2005 rechtzeitig er-

folgte und gemäss Arbeitsvertrag innerhalb der Probezeit auf jeden Termin hin mit

einer Frist von drei Tagen gekündigt werden konnte, endete das Arbeitsverhältnis

folglich am 18. Mai 2005 (und nicht, wie von der Vorinstanz festgehalten, am 17.

Mai 2005. Es handelt sich bei dieser Feststellung der Vorinstanz jedoch offensicht-

lich um einen gedanklichen Fehler, ist sie doch auch zum Ergebnis gelangt, dass

die Kündigung dem Berufungskläger am 15. Mai 2005 zugegangen ist). Dem Beru-

fungskläger steht mithin für 18 Tage Lohn zu. Bei der Berechung ist zu beachten,

dass entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz mit einem kaufmännischen Monat (30

E. 17 Tage) gerechnet werden muss und nicht mit der effektiven Anzahl Tage des Monats, ansonsten es einen Unterschied machen würde, in welchen Monat diese 18 Tage fallen (im Februar wäre der Lohn für 18 Tage sonst am höchsten, in einem Monat mit 31 Tagen am tiefsten). Gemäss Arbeitsvertrag (kläg. act. 3/1) war ein monatli- cher Bruttolohn in Höhe von Fr. 5'420.-- (inklusive Fr. 120.-- Wäschezulage) verein- bart. Der Bruttolohn für 18 Tage beträgt somit Fr. 3'252.-- (5'420.-- / 30 * 18). Davon sind die Sozialabgaben in Höhe von Fr. 408.05 (Fr. 680.10 / 30 * 18) sowie die Kosten für die Verpflegung in Höhe von Fr. 216.90 (Fr. 361.50 / 30 * 18) in Abzug zu bringen. Ebenfalls abzuziehen sind die nicht bestrittenen Kosten für die Zimmer- miete vom 1. Mai 2005 bis zum 15. September 2005 von insgesamt Fr. 1'350.-- (Fr. 300 * 4.5 Monate; vgl. auch Prozesseingabe vom 6. September 2006, vorinstanzl. act. 1, S. 5 Mitte). Nachdem - wie bereits dargelegt - nicht nachgewiesen ist, dass der Berufungskläger in der Zeit vom 1. bis zum 10. Mai 2005 Ferien- und Feiertage vorbezogen hat, hat er auch einen Anspruch auf Auszahlung der Ferien- und Feier- tage pro rata. Die Parteien vereinbarten gemäss Arbeitsvertrag fünf Wochen Ferien. Dies entspricht für die Zeit vom 1. bis zum 18. Mai 2005 einem Anspruch von 1.7 Ferientagen (5 Wochen * 7 Kalendertage = 35 Kalendertage / 365 * 18), was wie- derum einen Lohnanspruch von Fr. 231.10 netto ergibt. Art. 18 L-GAV hält im wei- teren fest, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf sechs Feiertage im Jahr habe. Dies ergibt vorliegend für die Zeit vom 1. bis zum 18. Mai 2005 einen Anspruch von 0.3 Feiertagen (6 / 365 * 18), was wiederum Fr. 40.80 netto entspricht. Insgesamt hat der Berufungskläger mithin gegen die Berufungsbeklagte folgenden Nettolohnan- spruch: Bruttolohn für 18 Tage Fr. 3'252.00

- Sozialabzüge Fr. 408.05

- Kosten Verpflegung für 18 Tage Fr. 216.90

- Zimmermiete vom 1. Mai 2005 bis zum 15. September 2005 Fr. 1'350.00 + Ferienentschädigung pro rata Fr. 231.10 + Feiertagsentschädigung pro rata Fr. 40.80 Guthaben total Fr. 1'548.95 Der Berufungskläger beantragt zudem Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2005. Alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis werden mit dessen Auflösung fällig (Art. 339 Abs. 1 OR). Endet das Arbeitsverhältnis infolge Kündigung, ist zum Eintritt des Verzuges keine Mahnung erforderlich (Rehbinder/Portmann, Basler Kommen- tar, N 1 zu Art. 339 OR). Die Verzinsung als Verzugsfolge setzt bei Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündi-

E. 18 gungsfrist ein (Staehelin, a.a.O., N 12 zu Art. 339 OR; Brühwiler, Kommentar zum

Einzelarbeitsvertrag, 2. Auflage, N 1 zu Art. 339 OR). Das Arbeitsverhältnis endigte

vorliegend am 18. Mai 2005. Der Berufungskläger hätte mithin ab dem 19. Mai 2005

Zins verlangen können. Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 119 ZPO) stand es

ihm jedoch frei, die Zinsen erst ab einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem 15. Juli

2005, einzuklagen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger mithin ab dem

15. Juli 2005 auf sein Guthaben 5 % Zins zu entrichten.

5.

Der Berufungskläger hat gemäss Prozesseingabe neben der Lohnfor-

derung auch eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR eingeklagt (vorinstanzl.

act. 1). In der Berufungserklärung hat er im Rechtsbegehren zwar die Zusprechung

einer Summe in derselben Höhe wie vor der Vorinstanz geltend gemacht. In der

Berufungsbegründung hat er sich jedoch mit keinem Wort zur Forderung einer Ent-

schädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR geäussert. Mit der unangefochtenen, pro-

zessleitenden Anordnung vom 22. September 2006 (act. 03) aber war die Berufung

schriftlich zu begründen (Art. 224 Abs. 2 ZPO). Das ist dahingehend zu verstehen,

dass aus der Rechtsschrift selbst die gesamte Begründung hervorgehen muss. Was

in diesem Schriftsatz nicht enthalten ist, kann umgekehrt nicht als Rechtsmittelbe-

gründung gelten. Das Kantonsgericht hat in einem Entscheid vom 3. Oktober 2005

(ZF 05 24, Ziff. 1b) festgestellt, es sei nach ständiger Rechtsprechung des Kantons-

gerichts und seiner Abteilungen grundsätzlich unzulässig, anstelle eigener, in der

Berufungsschrift selbst enthaltener Begründung in globo oder punktuell auf frühere,

eigene und/oder andere schriftliche Eingaben zu verweisen. Es sei dem Gericht

nämlich nicht zuzumuten, die Argumentation der Parteien in den Akten zusammen-

zusuchen und an deren Stelle zusammenzutragen beziehungsweise dasjenige da-

von, das für ihre Argumentation an den entsprechenden Orten gerade als passend

erscheinen könnte. Das sei Sache der Parteien. Insoweit müsse die Berufungs-

schrift grundsätzlich ein autonomer, aus sich selbst heraus verständlicher Schrift-

satz sein. Dasselbe ist für den vorliegenden Fall zu sagen, wo es an einer Begrün-

dung bezüglich der Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR

überhaupt gebricht. Wenn es schon nicht zulässig ist, dass in einer Rechtsschrift

anstelle einer Begründung auf frühere schriftliche Eingaben verwiesen wird, so ist

es umso weniger angängig, dass auf eine Begründung gänzlich verzichtet wird. Da

der Berufungskläger sich zur Frage einer Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3

OR in der Berufungsschrift nicht äussert, hat sich folglich die Zivilkammer damit

nicht zu beschäftigen. Daran ändert im übrigen auch der Umstand nichts, dass das

vorliegende Verfahren aufgrund der Höhe des Streitwertes, welche unter Fr.

30'000.-- liegt, vom Untersuchungsgrundsatz nach Art. 343 Abs. 4 OR beherrscht

E. 19 wird. Denn dieser Grundsatz entbindet den Rechtsmittelkläger nicht von seiner pro-

zessualen Verpflichtung, das Rechtsmittel zu begründen, das heisst im Einzelnen

darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er den angefochtenen

Entscheid beanstandet (Urteil des Bundesgerichtes vom 28. Juli 2000,

4C.283/1999, Ziff. 2b)

6.

Der Berufungskläger ficht mit der Berufung auch die von der Vorin-

stanz vorgenommene Regelung der ausseramtlichen Entschädigung an. Er macht

geltend, es gebe keinen sachlichen Grund, von Art. 122 Abs. 2 ZPO abzuweichen.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgestellt, auch wenn die Berufungs-

beklagte in ihrer Prozessantwort den Lohnanspruch für 17 Tage anerkenne, laute

ihr Rechtsbegehren doch auf Abweisung der Klage, so dass der Berufungskläger

mit seiner Klage in Höhe von Fr. 1'051.05 netto obsiege. Der Kläger sei mit seiner

Begründung, die Kündigung sei nach Ablauf der Probezeit erfolgt, jedoch unterlegen

und der von der Berufungsbeklagten zu bezahlende Betrag falle im Verhältnis zur

eingeklagten Summe gering aus, weshalb es sich rechtfertige, dass der Berufungs-

kläger sämtliche ausseramtlichen Kosten der Berufungsbeklagten ersetze. Das

Kantonsgericht hat das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Rechtszeitigkeit der

Kündigung bestätigt. Der Berufungskläger ist mithin mit seinem Hauptantrag vor der

Vorinstanz zu Recht nicht durchgedrungen. Bezüglich des von der Berufungsbe-

klagten an den Berufungskläger zu bezahlenden Betrages hat das Kantonsgericht

in Vergleich zum von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag kleinere Korrekturen

angebracht. Trotzdem fällt die vorliegend zugesprochene zur eingeklagten Summe

noch immer gering aus. Unter diesen Umständen aber ist die Feststellung der Vor-

instanz, es rechtfertige sich, die ausseramtlichen Kosten der Berufungsbeklagten

dem Berufungskläger aufzuerlegen, nicht zu beanstanden. In diesem Zusammen-

hang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in Ziff. 3 des Dispositivs

des angefochtenen Urteils festhält, „der Kläger [werde] verpflichtet, die Beklagte mit

Fr. 8’9147.90 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen“. Es

ist offensichtlich und wird auch aus der Begründung des vorinstanzlichen Kosten-

spruches im Urteil selbst sowie aus der vor der Vorinstanz eingelegten Honorarnote

des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten in Höhe von Fr. 8'917.90 (vorinstanzl.

act. 51/2) leicht ersichtlich, dass es sich bei der im Dispositiv des vorinstanzlichen

Urteils genannten Höhe der ausseramtlichen Entschädigung um einen Verschrieb

handelt. Dieser ist durch das Kantonsgericht von Amtes wegen zu korrigieren.

7.

Vorliegend handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit

einem Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb das Berufungsverfahren kostenlos ist

E. 20 (Art. 343 Abs. 3 OR). Die in der Sache obsiegende Partei hat grundsätzlich aber auch in Verfahren, die gemäss Art. 343 Abs. 3 OR kostenlos sind, Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 115 II 30 E 5c). Die Berufung ist zum überwiegenden Teil abzuweisen. Der Berufungskläger ist lediglich in zwei völlig untergeordneten Punkten durchgedrungen, nämlich bezüglich dem Umstand, dass er gegenüber der Berufungsbeklagten einen Lohnanspruch für 18 Tage hat und nicht für lediglich 17 Tage, wie ihn die Vorinstanz zugesprochen hat, sowie bezüglich der Ferien- und Feiertagsentschädigung. Unter diesen Umständen aber rechtfertigt es sich nicht, der Berufungsbeklagten lediglich eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung zu- zusprechen. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte demgemäss für das Berufungsverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

E. 21 Demnach erkennt die Zivilkammer :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufgehoben.
  2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Klä- ger den Betrag von Fr. 1'548.95 netto nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2005 zu bezahlen.
  3. Die Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen wie folgt neu formuliert: Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte mit Fr. 8'917.90 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 1'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
  5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 5. Dezember 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 67 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Inn vom 18. Mai 2006, mitgeteilt am 14. August 2006, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers, gegen die H. AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlin- ger, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

2 A. Am 10. April 2005 schlossen A. als Arbeitnehmer und die H. AG, I. J., vertreten durch B., als Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom

1. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 ab. Die Parteien vereinbarten dabei unter anderem eine Probezeit von 14 Tagen, während der das Arbeitsverhältnis auf jeden Termin hin mit einer Frist von drei Tagen gekündigt werden konnte. Nach Ablauf der Probezeit war das Arbeitsverhältnis unkündbar. Nachdem das Hotel I. am 11. Mai 2005 den Betrieb aufgenommen hatte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsver- hältnis am 14. Mai 2005 um 19.25 Uhr via E-Mail. Gleichzeitig sandte sie an A. eine SMS mit dem Text: „Grüezi, Ihre Kündigung ist unterwegs“. Am selben Abend rief C., die Lebenspartnerin von A., bei B. an und wünschte zu erfahren, was geschehen sei. Sie erhielt keine weitergehende Auskunft. A. selbst meldete sich nicht. Bei der Arbeitsaufnahme am 15. Mai 2005 bestätigte er schriftlich den Empfang der Kündi- gung. B. In der Folge machte A. gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin Lohnforderungen für die Zeit bis zum 31. Oktober 2005 sowie eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR geltend. Die H. AG widersetzte sich diesen Forderungen. Mit Vermittlungsbegehren vom 21. Juli 2005 gelangte A. an das Kreisamt Sur Tasna. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 24. August 2005 wurden folgende Rechtsbegehren deponiert: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 28'818.65 zu bezahlen, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 17'987.65, zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juli 2005. 2. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“ Da sich die Parteien an der Sühneverhandlung nicht einigen konnten, wurde am 26. August 2005 der Leitschein ausgestellt. C.

a) Mit Prozesseingabe vom 6. September 2005 liess A. seine Klage an das Bezirksgericht Inn prosequieren, wobei er die Höhe der geltend gemachten Forderung gemäss Rechtsbegehren auf Fr. 23’107.30 herabsetzte, abzüglich Sozi- alversicherungsbeiträge auf Fr. 16'347.90, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli

2005. In der Begründung machte er im wesentlichen geltend, er sei entgegen der Bezeichnung im Arbeitsvertrag vom 10. April 2005 als Geschäftsführer angestellt

3 worden. In dieser Funktion habe er die Stelle am 1. Mai 2005 angetreten. Er habe die ersten 10 Tage vor der Eröffnung dazu genutzt, um sich auf seine Arbeit als Betriebsleiter vorzubereiten und sich vor dem Eintreffen der Gäste mit dem Ort und dem Haus vertraut zu machen. Insbesondere habe er Informationen beschafft und sich mit einem potenziellen Lieferanten getroffen. Zudem seien für ihn Hausführun- gen durchgeführt worden, damit er die Infrastruktur des Hotels habe kennen lernen können. Er habe in dieser Zeit mit B. oft Kontakt gehabt. Nach Absprache mit B. habe er sich vom 13. Mai 2005 nachmittags bis zum 15. Mai 2005 mittags frei ge- nommen. Am 14. Mai 2005 am Abend habe er eine SMS erhalten mit dem Text: „Grüezi, Ihre Kündigung ist unterwegs“. Er habe aber keinen Zugriff auf seine Mail- box gehabt. Erst am 15. Mai 2005 bei der Arbeitsaufnahme sei ihm von B. die frist- lose Kündigung ausgehändigt worden. Da die Probezeit am 14. Mai 2005 zu Ende gegangen sei, sei die Kündigung somit nicht mehr in der Probezeit erfolgt. Für eine fristlose Kündigung aber seien die Voraussetzungen nicht gegeben gewesen, wes- halb die Kündigung ungerechtfertigt sei.

b) In ihrer Prozessantwort vom 11.Oktober 2005 behielt die H. AG ihr Rechts- begehren unverändert bei. In der Begründung bestritt sie, dass A. als Betriebsleiter angestellt worden sei und seine Arbeit am 1. Mai 2005 aufgenommen habe. Viel- mehr sei A. als Betriebsassistent eingestellt und der Arbeitsbeginn einvernehmlich auf den 11. Mai 2005 festgesetzt worden. Dem Kläger habe damit die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, im Zeitraum vom 1. bis 10. Mai 2005 Ferien- und Feier- tage vorzuholen. A. sei in dieser Zeit denn auch meist gar nicht vor Ort gewesen und habe deshalb bis zum 11. Mai 2005 auch keinerlei Arbeitsleistungen für sie verrichtet. Bereits kurz nach der Arbeitsaufnahme am 11. Mai 2005 habe sie fest- stellen müssen, dass A. die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllt und seine Kompetenzen überschritten habe. Sie habe sich deshalb zur Kündigung des Ar- beitsverhältnisses entschlossen. Da sich A. am 14. Mai 2005 nicht in J. aufgehalten habe und auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, habe sie um 19.25 Uhr mittels einer E-Mail und anschliessend per SMS auf das Mobiltelefon des Klägers das Arbeitsverhältnis gekündigt. A. habe sowohl die SMS als auch die E-Mail am

14. Mai 2005 zur Kenntnis genommen, was sich klar aus der Tatsache ableiten lasse, dass seine Lebenspartnerin an diesem Abend angerufen und sich nach der Kündigung erkundigt habe. Dieses Gespräch könne nicht anders als im Auftrag des Klägers geführt worden sein. Damit sei erstellt, dass dem Kläger bereits am 14. Mai 2005 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zugegangen sei, womit die Kündi- gung in jedem Fall rechtzeitig erfolgt sei. Die Parteien hätten als Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit drei Tage vereinbart. Ausgehend vom vereinbarten Ver-

4 tragsbeginn am 1. Mai 2005 und dem Zeitpunkt der Kündigung am 14. Mai 2005, stehe dem Kläger aus dem Arbeitsverhältnis ein Lohnanspruch für 17 Tage zu. Un- ter Berücksichtigung seiner Nutzung des Studios im Hotel I. von Mai bis Mitte Sep- tember 2005 ergebe dies einen Anspruch des Klägers in Höhe von Fr. 1'051.05.

c) Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Mit Schreiben vom

14. November 2005 hielt A. in seiner Stellungnahme zur Prozessantwort fest, dass er am Abend des 14. Mai 2005 lediglich den Text der SMS gekannt habe. Seine Lebenspartnerin C. habe daraufhin die Nummer der SMS angerufen, um eine mög- liche Verwechslung aufzuklären. Es habe sich Frau D., I., gemeldet. C. habe nach B. gefragt, worauf Frau D. erklärt habe, diese sei zu Hause erreichbar. Auf den an- schliessenden Anruf von C. bei B. habe diese entgegnet, sie solle das Mail lesen, und habe dann aufgehängt. Dieser gesamte Ablauf könne von E. bezeugt werden, der als weiterer Zeuge offeriert werde. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 bean- tragte die H. AG, den Zeugen E. nicht zuzulassen. Am 16. Dezember 2005 erliess der Bezirksgerichtspräsident Inn die Beweisverfügung, mit welcher er unter ande- rem sämtliche beantragten Zeugen als relevant erklärte. Die Beweisverfügung blieb unangefochten. D. Am 18. Mai 2006 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Inn statt, an welcher der Kläger mit seinem Rechtsvertreter sowie die Vertreterin der Beklagten mit ihrem Rechtsvertreter teilnahmen. Mit Urteil vom 18. Mai 2006, mitgeteilt am 14. August 2006, entschied das Bezirksgericht Inn: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 1'051.05 netto zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Juli 2005 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtes Inn, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 einer Schreibgebühr von Fr. 920.00 Barauslagen von Fr. 180.00 total somit Fr. 6'100.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagt mit Fr. 8’9147.90 (recte: Fr. 8'917.90) inkl. Spesen und Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschä- digen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“

5 In der Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei nicht nachgewie- sen, dass A. bereits am Abend des 14. Mai 2005 von der Kündigung Kenntnis er- halten habe. Denn zum einen liege kein Beweis dafür vor, dass er bereits am 14. Mai 2005 die E-Mail gelesen habe; vielmehr habe die Zeugin C. ausgesagt, sie hät- ten keinen Zugang zu den E-Mails gehabt. Und zum anderen könne die SMS, wel- che der Kläger unbestritten am 14. Mai 2005 gelesen habe, nicht als eigentliche Kündigung angesehen werden, genüge sie doch mit diesem Inhalt dem Erfordernis der Eindeutigkeit und Klarheit nicht. Es stelle sich mithin die Frage, wann die Pro- bezeit begonnen habe. In diesem Zusammenhang sei wesentlich, wann der Kläger seinen ersten Arbeitstag gehabt habe. Der Kläger mache geltend, er habe seine Arbeit am 1. Mai 2005 begonnen. Er habe sich anlässlich der persönlichen Befra- gung an der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2005 jedoch nicht mehr erinnern kön- nen, was für ein Wochentag der 1. Mai 2005 gewesen sei und was er an jenem Tag gemacht habe. Auch habe keiner der Zeugen explizit ausgesagt, dass der Kläger bereits am 1. Mai 2005 seine Arbeit begonnen habe. Der 1. Mai 2005 sei ein Sonn- tag gewesen und der Hotelbetrieb geschlossen. Es erstaune doch sehr, dass der Kläger nicht mehr wisse, was er an jenem angeblichen ersten Arbeitstag gemacht habe. Es sei wohl eher davon auszugehen, dass der Kläger per 1. Mai 2005 sein Zimmer bezogen und vor dem 11. Mai 2005 bereits gewisse Arbeiten verrichtet habe. Doch sei nicht davon auszugehen, dass er bereits am Sonntag, dem 1. Mai 2005, mit seiner Arbeit tatsächlich begonnen habe. Wann der Kläger nach dem 1. Mai 2005 effektiv mit der Arbeit begonnen habe, könne offen bleiben, da die Kündi- gung am 15. Mai 2005 während der Probezeit erfolgt sei, selbst wenn der Kläger bereits am 2. Mai 2005 die Arbeit aufgenommen habe. Weil die Kündigungsfrist während der Probezeit drei Tage betragen habe, schulde die Beklagte dem Kläger seinen Lohn für die Zeit vom 1. bis 17. Mai 2005, abzüglich der Sozialabzüge sowie der nicht bestrittenen Kosten für die Zimmermiete und die Verpflegung. Dies ergebe für den Kläger einen Lohnanspruch von netto Fr. 1'051.05. E. Gegen dieses Urteil führt A. mit Eingabe vom 23. August 2006 Beru- fung beim Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragt: „1. Die Ziff. 1. - 3. des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Inn seien aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Beru- fungskläger Fr. 23'107.30 zu bezahlen, abzüglich Sozialversicherungs- beiträge auf Fr. 16'347.90, zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juli 2005. 2. Unter Entschädigungsfolge für das vermittleramtliche, das bezirksge- richtliche und das kantonsgerichtliche Verfahren zulasten der Beklag- ten.“

6 Mit Verfügung vom 22. September 2006 ordnete das Kantonsgerichtspräsi- dium das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an und setzte dem Berufungskläger Frist bis zum 16. Oktober 2006 zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 kam A. dieser Aufforde- rung nach. In ihrer innert erstreckter Frist eingegangenen Berufungsantwort vom

14. November 2006 beantragte die H. AG die kostenfällige Abweisung der Beru- fung. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften und die weiteren Er- wägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden einge- gangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.

a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Strei- tigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbin- dung mit Art. 19 ZPO, Art. 219 ZPO). Vorliegend macht der Berufungskläger - wie im Verfahren vor der Vorinstanz - eine Forderung von Fr. 23'107.30, abzüglich So- zialversicherungsbeiträge auf Fr. 16'347.90, zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juli 2005 geltend. Dieser Betrag überschreitet den notwendigen Streitwert offensichtlich bei weitem. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Inn vom 18. Mai 2006, mitgeteilt am 14. Au- gust 2006, wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf ein- getreten werden kann.

b) Da es sich im vorliegenden Fall um ein Anstellungsverhältnis im Gastge- werbe handelt, sind vorliegend neben den vertraglichen Abmachungen zwischen den Parteien die Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastge- werbes 1998 (L-GAV 98, im Folgenden nur noch L-GAV genannt) und ergänzend - sofern dem L-GAV keine Regel entnommen werden kann - die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) zu beachten (vgl. Ziff. 11 des Arbeitsvertrages [kläg. act. 3/1] sowie Art. 37 Abs. 1 L-GAV). 2. Die Parteien haben am 10. April 2005 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 abgeschlossen. Unstrittig ist, dass sie dabei rechtsgültig - unter anderem - eine Probezeit von 14 Tagen verein-

7 barten, innert welcher auf jeden Termin hin mit einer Frist von drei Tagen gekündigt werden konnte. Nach Ablauf der Probezeit war das Arbeitsverhältnis gemäss Ar- beitsvertrag unkündbar. Auch dies ist nicht streitig. Am 14. Mai 2005 sprach die Arbeitgeberin die Kündigung aus. Strittig ist nun zwischen den Parteien, ob diese Kündigung noch innerhalb der Probezeit dem Berufungskläger zuging und damit Gültigkeit erlangte oder nicht. Es stellt sich somit zunächst die Frage, wann dem Berufungskläger die Kündigung tatsächlich zugegangen ist. Sollte die Prüfung die- ser Frage ergeben, dass der Berufungskläger erst nach dem 14. Mai 2005 von der Kündigung Kenntnis genommen hat, ist in einem zweiten Schritt die Frage zu klären, wann die Probezeit begonnen hat. 3.

a) Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenser- klärung (Staehelin, Züricher Kommentar, N 11 zu Art. 335 OR), die das Arbeitsver- hältnis für die Zukunft von einem bestimmten Zeitpunkt an aufhebt (Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2004, § 12 B I). Sie bedarf, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, keiner Form. Sie entfaltet ihre Wirkung erst mit dem Empfang durch den Adressaten. Dem tatsächlichen Empfang gleichgestellt wird die anderweitige Kenntnisnahme sowie der Tatbestand, dass der Empfänger von der Kündigung hätte Kenntnis erlangen können und sollen, wobei diese Frage nach Treu und Glauben zu beurteilen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Kündigung in seinen Machtbereich gelangt ist und unter normalen Umständen damit gerechnet werden darf, dass ein korrekter Arbeitnehmer davon Kenntnis nimmt (Streiff/ von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2006, N 5 zu Art. 335 OR). Die gleichen Voraussetzungen des Kündigungszugan- ges lassen sich auch auf die Kündigung per E-Mail, Fax, SMS, auf die Natel-Com- box oder Ähnlichem übertragen: Die Kündigung ist zugestellt, sobald sie vom Gekündigten zur Kenntnis genommen wurde oder in seinen Zugriffsbereich gelangt ist und von ihm erwartet werden darf, dass er auch auf das entsprechende Kommu- nikationsmedium zugreift (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 5 in fine zu Art. 335 OR). Bei Kündigung in der Probezeit muss die Kündigung zudem der Gegenpartei innerhalb der Probezeit zugehen, wo hingegen die Kündigungsfrist nach der Probezeit ablau- fen kann (Staehelin, a.a.O., N 7 zu Art. 335b OR; vgl. auch Art. 5 Abs. 3 L-GAV, wonach die Kündigung während der Probezeit spätestens am letzten Tag der Pro- bezeit dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden muss).

b) Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger am 14. Mai 2005 um 19.25 Uhr eine E-Mail geschickt, mit welcher sie das Arbeitsverhältnis kündigte (kläg. act. 3/4; bekl. act. 10/2). Anschliessend hat sie dem Berufungskläger zudem

8 eine SMS geschickt mit dem Text: „Grüezi, Ihre Kündigung ist unterwegs“. Der Text der SMS ist unbestritten (vgl. Prozessantwort vom 11. Oktober 2005, vorinstanzl. act. 8, S. 3 Ziff. 6). Ebenso ist nicht bestritten, dass der Berufungskläger am Abend des 14. Mai 2005 von dieser SMS Kenntnis nahm (Prozesseingabe vom 6. Septem- ber 2005, vorinstanzl. act. 1, S. 4 Ziff. 3; rogatorische Einvernahme von C. vom 3. April 2006, vorinstanzl. act. 45/1, S. 6 oben). Die Berufungsbeklagte stellt sich nun in der Berufungsantwort vom 14. November 2006 auf den Standpunkt, die SMS müsse bereits als Kündigung verstanden werden, sei ihr Kündigungswille im SMS- Text doch klar und eindeutig enthalten. Die Kündigungserklärung per E-Mail sei be- reits ausgesprochen gewesen und sei nun mit der Kündigungserklärung per SMS noch bestätigt worden. Der Text enthalte weder Bedingungen noch Unsicherheiten, dass der Kündigungswille nicht tatsächlich bestanden habe und auch ausgedrückt worden sei (act. 08, S. 5). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, denn wie die nachfolgenden Überlegungen aufzeigen, musste der Berufungskläger die SMS gemäss Vertrauensgrundsatz nicht als Kündigung verstehen. Zwar geht aus dem Text der SMS hervor, dass die Berufungsbeklagte den Arbeitsvertrag mit dem Be- rufungskläger grundsätzlich kündigen wollte. Mit der Wortwahl „Ihre Kündigung ist unterwegs“ (Hervorhebung hinzugefügt) machte die Berufungsbeklagte sprachlich jedoch sehr deutlich, dass ein anderes Schreiben, welches die Kündigung enthielt, auf dem Weg zum Berufungskläger war und sie selbst die SMS nicht als Kündigung ansah. Ansonsten wäre eine andere Formulierung zu erwarten gewesen, zum Bei- spiel „Hiermit kündige ich Ihren Arbeitsvertrag“. Es handelt sich bei der SMS offen- sichtlich um die Ankündigung einer Kündigung und nicht um die Kündigung selbst. So durfte und musste der Berufungskläger die SMS nach Vertrauensprinzip denn auch verstehen. Die SMS kann daher nicht als Kündigung gelten. Zudem lässt die SMS viele Fragen offen. Es wird zum Beispiel nicht klar, ob es sich um eine ordent- liche oder um eine fristlose Entlassung handelt. Eine Kündigung aber muss unmiss- verständlich, klar und leicht verstehbar sein. Im Zeitpunkt des Empfangs der Er- klärung muss der Empfänger nach dem Vertrauensprinzip erkennen können, dass ihm gekündigt wird, auf welchen Termin hin die Kündigung erfolgt und ob es sich um eine ordentliche oder fristlose Entlassung handelt. Die SMS ist in dieser Hinsicht nicht genügend klar und kann auch aus diesem Grund nicht als Kündigung angese- hen werden. Daran ändert auch der Hinweis der Berufungsbeklagten auf die Reak- tion des Berufungsklägers und seiner Lebenspartnerin nichts, nämlich, dass diese nach Kenntnisnahme der SMS geschockt gewesen seien. Eine solche Reaktion kann ohne Weiteres auch bereits von der Ankündigung einer Kündigung hervorge- rufen werden und nicht erst durch die Kündigung selbst. Die SMS war keine Kündi- gung. Die Berufungsbeklagte stellt sich im weiteren in der Berufungsantwort vom

9

14. November 2006 auf den Standpunkt, dass der Berufungskläger am 14. Mai 2005 auch die E-Mail mit der Kündigung zur Kenntnis genommen habe (act. 08, S. 3 Ziff. 4). Der Berufungskläger bestreitet dies (Prozesseingabe vom 6. September 2005, vorinstanzl. act. 1, S. 4). Die Swisscom Fixnet AG hat mit Schreiben vom 23. März 2006 erklärt, dass sämtliche Sende- und Empfangsdaten der Kündigungs-E-Mail vom 14. Mai 2005 bereits gegen Ende November 2005 gelöscht worden seien (vor- instanzl. act. 35). Es liegen mithin keine Daten des Netzbetreibers vor, die die Frage, wann der Berufungskläger die E-Mail mit der Kündigung gelesen hat, beantworten könnten. Die Berufungsbeklagte will nun den Schluss, dass der Berufungskläger bereits am 14. Mai 2005 von der E-Mail Kenntnis genommen habe, allein aus der Tatsache ableiten, dass die Lebenspartnerin des Berufungsklägers sich am Abend des 14. Mai 2005 telefonisch bei B. erkundigt habe, was denn vorgefallen sei. Die Berufungsbeklagte macht geltend, dieses Gespräch könne nicht anders denn im Auftrag des Berufungsklägers erfolgt sein, woraus zu schliessen sei, dass er die E- Mail mit der Kündigung bereits gekannt habe. Dem ist nicht zuzustimmen. Aufgrund der Aussagen von C. ist zwar durchaus davon auszugehen, dass sie mit dem Ein- verständnis des Berufungsklägers bei B. angerufen hat (rogatorische Einvernahme von C. vom 3. April 2006, vorinstanzl. act. 45/1, S. 6 oben). Dies heisst jedoch au- genscheinlich nicht, dass sie und der Berufungskläger von der E-Mail Kenntnis hat- ten. Denn unbestrittenermassen hatten beide vor dem Anruf bei B. die SMS zur Kenntnis genommen. Sie wussten mithin, dass eine Kündigung unterwegs war, je- doch nicht, weshalb und auf wann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden sollte. Zudem waren sie gemäss Angaben des Berufungsklägers nicht sicher, ob es sich nicht um eine Verwechslung handeln würde (vgl. die Stellungnahme vom 14. No- vember 2005 zur Prozessantwort, vorinstanzl. act. 13). Es ist unter diesen Umstän- den ohne weiteres möglich, dass sie allein aufgrund der SMS bei B. weitere Infor- mationen erhalten wollten und sich C. deswegen bei ihr meldete. Ein Beleg dafür, dass der Berufungskläger die E-Mail mit der Kündigung bereits kannte, als seine Lebenspartnerin bei B. anrief, ist das Telefonat jedenfalls augenscheinlich nicht. Dass nicht der Berufungskläger anrief, ist im übrigen nicht zwingend ein Hinweis dafür, dass er es vermeiden wollte, mit B. zu sprechen und dabei allenfalls eine mündliche Kündigung zu erhalten. Es kann auch durchaus sein, dass der Beru- fungskläger durch die SMS zu sehr aufgewühlt und geschockt war, als dass er in der Lage gewesen wäre, mit B. zu sprechen (vgl. auch seine diesbezügliche Aus- sage vor der Vorinstanz, er sei nachher [nach der Kenntnisnahme der SMS] para- lysiert gewesen, Protokoll Hauptverhandlung vom 18. Mai 2006, vorinstanzl. act. 47, S. 5). Aus dem Umstand, dass C. sich am Abend des 14. Mai 2005 telefonisch bei B. erkundigt hat, was denn vorgefallen sei, kann daher mitnichten geschlossen wer-

10 den, der Berufungskläger habe bereits am Abend des 14. Mai 2005 von der E-Mail mit der Kündigung Kenntnis gehabt. Kommt hinzu, dass die Zeuginnen B. und F. sowie der Zeuge G. zwar bezeugen, dass die E-Mail am Abend des 14. Mai 2005 verschickt worden sei, jedoch konnten sie zur Frage, ob der Berufungskläger die E- Mail am selben Abend auch tatsächlich gelesen hat, keine Angaben machen. C. dagegen hat sehr klar und bestimmt ausgesagt, dass sie am Abend des 14. Mai 2005 keinen Zugriff auf das E-Mail-Konto des Berufungsklägers gehabt hätten (ro- gatorische Einvernahme vom 3. April 2006, vorinstanzl. act. 45/1, S. 6). Unter die- sen Umständen ist nicht nachgewiesen, dass der Berufungskläger am Abend des

14. Mai 2005 die E-Mail mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Kenntnis genommen hat.

c) Da zum einen die SMS nicht als Kündigung angesehen werden kann und zum andern nicht nachgewiesen ist, dass der Berufungskläger von der E-Mail mit der Kündigung bereits am Abend des 14. Mai 2005 Kenntnis genommen hat, ist der Zugang der Kündigung am 14. Mai 2005 nicht dargetan. Unbestritten und vom Be- rufungskläger unterschriftlich bestätigt ist, dass er die E-Mail mit der Kündigung am

15. Mai 2005 in ausgedruckter Form entgegen genommen hat (kläg. act. 3/4; bekl. act. 10/2). Unter diesen Umständen aber ist vorliegend davon auszugehen, dass die Kündigung dem Berufungskläger erst am 15. Mai 2005 zugegangen ist. Es stellt sich daher die Frage, wann die Probezeit begonnen hat. 4.

a) Die Probezeit beginnt mit dem Stellenantritt (der tatsächlichen Ar- beitsaufnahme) und nicht mit dem vereinbarten Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 3 zu Art. 335b OR, mit Hinweis auf Rehbinder; Online- Kommentar zum L-GAV, Kommentar zu Art. 5 L-GAV). Gemäss Ziff. 2 des Arbeits- vertrages haben die Parteien den Arbeitsbeginn auf den 1. Mai 2005 festgesetzt. Bezüglich des Stellenantritts jedoch gehen die Meinungen der Parteien auseinan- der. Der Berufungskläger macht geltend, er habe mit seiner Arbeit am 1. Mai 2005 begonnen. In den 10 Tagen, bis das Hotel den Betrieb aufgenommen habe, habe er sich mit den Örtlichkeiten und dem Haus vertraut gemacht, habe Informationen und Ideen gesammelt und erste Gespräche mit möglichen Lieferanten geführt. Die Berufungsbeklagte dagegen hält fest, der Stellenantritt sei einvernehmlich auf den

11. Mai 2005 vereinbart worden. Damit habe sie dem Berufungskläger die Möglich- keit geben wollen, Ferien- und Feiertage vorzubeziehen. - Der Berufungskläger be- streitet, dass er in der Zeit vom 1. bis zum 10. Mai 2005 Ferien- und Feiertage vor- bezogen habe. Im Arbeitsvertrag wird bezüglich Ferien- und Feiertage lediglich de- ren Dauer festgehalten, jedoch nichts darüber gesagt, wann sie bezogen werden

11 sollen. Andere schriftliche Abmachungen zur Frage der Ferien- und Feiertage finden sich in den Akten nicht. Auch die Zeugen haben sich zu diesem Punkt nicht geäus- sert. Dass der Berufungskläger in der Zeit vom 1. bis zum 10. Mai 2005 Ferien- und Feiertage vorgeholt hätte, ist unter diesen Umständen nicht nachgewiesen. Der Be- rufungskläger macht geltend, er habe am 1. Mai 2005 seine Arbeit aufgenommen. Es ist gemäss Art. 8 ZGB an ihm, diese Behauptung zu beweisen, leitet er doch daraus ab, die Kündigung vom 14. Mai 2005, welche ihm erst am 15. Mai 2005 zugegangen ist, sei verspätet gewesen. Völlig zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der 1. Mai 2005 ein Sonntag und das Hotel I. noch geschlossen war. Diese Umstände sind erste Indizien, die grundsätz- lich gegen eine Arbeitsaufnahme durch den Berufungskläger sprechen, wird an ei- nem Sonntag doch in der Regel nicht gearbeitet, und trifft dies auch auf einen Ho- telbetrieb zu, der nicht geöffnet ist und auch nicht unmittelbar vor der Eröffnung steht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die - vom Berufungskläger bezüglich der anderen Mitarbeiter nicht bestrittene - Aussage von B. zu verweisen, dass keiner der Mitarbeiter des Betriebes vor dem 11. Mai 2005 seine Arbeit aufge- nommen habe (Protokoll der Einvernahme von B. vom 24. März 2006, vorinstanzl. act. 38, S. 2 Ziff. 2). Diese Aussage bestätigt, dass am Sonntag, dem 1. Mai 2005, im Hotel I. grundsätzlich nicht gearbeitet wurde. Der Berufungskläger führt in diesem Zusammenhang jedoch an, er sei als Geschäftsführer angestellt worden und ein Geschäftsführer nehme die Arbeit bereits auf, wenn er sich mit dem Haus und der Infrastruktur vertraut mache, wenn er Ideen sammle, Konzepte erarbeite und Neu- erungen festlege. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass der Berufungskläger als Geschäftsführer angestellt worden sei. Im Arbeitsvertrag wird die Funktion des Be- rufungsklägers mit „Betriebsassistent“ bezeichnet. Dies ist eine klare und unmiss- verständliche Benennung der Funktion des Berufungsklägers. Die Parteien haben diese Bezeichnung weder geändert noch angepasst, und der Berufungskläger hat den Arbeitsvertrag so unterzeichnet. Das spricht sehr deutlich gegen die Behaup- tung des Berufungsklägers, er sei als Geschäftsführer angestellt worden. Der Beru- fungskläger macht nun aber geltend, es sei zwischen den Parteien klar gewesen, dass er nicht als Betriebsassistent, sondern als Geschäftsführer eingestellt werde. Es stellt sich dann jedoch die Frage, weshalb die Parteien im Arbeitsvertrag die Bezeichnung „Betriebsassistent“ gewählt haben, obwohl sie den Arbeitsvertrag an- sonsten offenbar angepasst haben (vgl. die Personalien der Parteien, das geän- derte Geburtsdatum und die besonderen Vereinbarungen). Diese Frage beantwor- tet der Berufungskläger nicht. Er macht vielmehr geltend, aus dem Stellenbeschrieb, der gemäss Arbeitsvertrag integrierender Bestandteil desselben bilde, gehe klar hervor, dass er Geschäftsführer gewesen sei. Im Arbeitsvertrag wird unter dem Titel

12 „Besondere Vereinbarungen“ unter anderem festgehalten, der Stellenbeschrieb sei integrierender Teil des Arbeitsvertrages. Der Berufungskläger hat auch einen Stel- lenbeschrieb zu den Akten gereicht (kläg. act. 3/2). Und C. hat bezüglich des Stel- lenbeschriebs ausgeführt, dieser sei zwar vom Berufungskläger erstellt, jedoch vor- weg mit B. und deren Schwester inhaltlich besprochen und dann so verfasst worden (rogatorische Einvernahme vom 3. April 2006, vorinstanzl. act. 45/1, S. 3). Der Stel- lenbeschrieb wurde allerdings von keiner Partei unterzeichnet, wie sich unschwer feststellen lässt. Und B. wurde zum Stellenbeschrieb nicht befragt. In der Prozes- santwort bezeichnet die Berufungsbeklagte den Stellenbeschrieb als Vorschlag des Berufungsklägers, der jedoch keine Gültigkeit erlangt habe, weil über den Inhalt letztendlich keine Einigung erzielt worden sei (Prozessantwort vom 11. Oktober 2005, vorinstanzl. act. 8, S. 2 Ziff. 2). Auf dem vom Berufungskläger eingereichten Exemplar des Stellenbeschriebs (kläg. act. 3/2) ist handschriftlich zudem festgehal- ten, der Berufungskläger habe den Stellenbeschrieb der Arbeitgeberin zwar ge- schickt, aber nicht mehr zurück erhalten. Der Berufungskläger hat mithin selbst er- wartet, dass der Stellenbeschrieb noch einer Bestätigung durch die Arbeitgeberin bedurfte. Diese Bestätigung ist offensichtlich nicht erfolgt. Der Stellenbeschrieb wurde damit nicht gültig vereinbart und daher auch nicht Teil des Arbeitsvertrages. Aus dem Stellenbeschrieb kann der Berufungskläger darum nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Kommt hinzu, dass im Stellenbeschrieb anstatt des Datums des Ar- beitsvertrages lediglich Punkte als Platzhalter aufgeführt sind, obwohl der Stellen- beschrieb vom 25. April 2005 datiert und der Arbeitsvertrag am 10. April 2005 un- terzeichnet worden ist. Dies wirft unweigerlich die Frage auf, ob für die Funktion als Betriebsleiter, von der der Stellenbeschrieb ausgeht, der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages notwendig gewesen wäre. In dieselbe Richtung weist eine Aus- sage von B., die festgehalten hat, die Parteien hätten vor Vertragsschluss darüber gesprochen, dass der Berufungskläger eventuell die Betriebsleitung übernehmen würde; doch hätten sie vereinbart, dass bis dahin mit dem alten Reservierungssys- tem gearbeitet werde (Protokoll der Einvernahme von B. vom 24. März 2006, vorin- stanzl. act. 38, S. 3 Ziff. 5). Aus dieser Aussage lassen sich zwei Schlüsse ziehen: Zum einen wurde im Rahmen der Vertragsverhandlungen offensichtlich tatsächlich darüber gesprochen, dass der Berufungskläger die Betriebsleitung übernehmen könnte. Zum andern weist der Hinweis auf die vorläufig weitere Verwendung des bisherigen Reservierungssystems darauf hin, dass der Berufungskläger nach Auf- fassung von B. die Betriebsleitung nicht gleich von Beginn weg innehaben sollte, sondern dass dazu vielmehr weitere Schritte - allenfalls eben neue Vertragsver- handlungen und ein neuer Arbeitsvertrag - notwendig gewesen wären, die nach Ak- tenlage jedoch nicht erfolgt sind. Die Aussage von B. sowie das fehlende Datum

13 des Arbeitsvertrages auf dem Stellenbeschrieb sind gewichtige Indizien dafür, dass der Berufungskläger nicht als Betriebsleiter eingestellt worden ist. Auf jeden Fall erbringt der Stellenbeschrieb unter diesen Umständen keinen Beweis für die Stel- lung des Berufungsklägers im Betrieb. Weiter vermag auch der Hinweis des Beru- fungsklägers, sein Gehalt entspreche von der Höhe her gemäss L-GAV dem Lohn für ein Kadermitglied, seine Stellung als Geschäftsführer nicht zu belegen. Die im L-GAV genannten Löhne für bestimmte Positionen im Betrieb sind ausdrücklich Min- destlöhne (vgl. Art. 10 L-GAV). Es ist dem Arbeitgeber mithin ohne weiteres erlaubt, Löhne zu vereinbaren und auszubezahlen, die (weit) über den im L-GAV genannten Löhnen liegen. Da der Berufungskläger offensichtlich bereits über langjährige Be- rufserfahrung verfügt und schon einen Betrieb selbständig geführt hat (vgl. rogato- rische Einvernahme von E. vom 16. März 2006, vorinstanzl. act. 34, S. 3 Ziff. 4), weist er ohne Zweifel hohe Qualifikationen auf. Diese können die Höhe des verein- barten Lohnes ohne weiteres erklären, so dass der Berufungskläger keine Kader- position eingenommen haben muss. Die Behauptung des Berufungsklägers, er sei als Geschäftsführer eingestellt worden, ist unter diesen Umständen nicht nachge- wiesen. Daran vermag augenscheinlich auch die Aussage der Zeugin K. nichts zu ändern, der Berufungskläger habe sich überall als Mitarbeiter der I. in leitender Po- sition vorgestellt (Protokoll der Einvernahme von K. vom 24. März 2006, vorinstanzl. act. 36, S. 3 Ziff. 3). K. hat nicht erklärt, sie habe von kompetenter Seite erfahren, dass der Berufungskläger Kadermitglied des Hotels I. sei, sondern sie hat lediglich die diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers wiederholt. Auch der Zeuge L. konnte nur aussagen, was er vom Berufungskläger selbst über dessen Stellung im Betrieb gehört hatte (Protokoll Einvernahme L. vom 29. März 2006, vorinstanzl. act. 40, S. 3). Das hilft dem Berufungskläger offensichtlich nicht. Und schliesslich ändert auch die Aussage von C., der Berufungskläger sei als Geschäftsführer vor- gesehen gewesen, nichts. Denn dieser Aussage stehen der klare Wortlaut des vom Berufungskläger unterzeichneten Arbeitsvertrages, die der Aussage widerspre- chenden Ausführungen der Berufungsbeklagten sowie die Aussage von B. entge- gen, der Berufungskläger hätte erst zu einem späteren Zeitpunkt eventuell die Be- triebsführung übernehmen können. Im übrigen wird auch in der E-Mail mit der Kün- digung festgehalten, der Berufungskläger sei als Assistent eingestellt worden. Zum Zeitpunkt, als diese E-Mail verfasst wurde, war offensichtlich noch nicht klar, dass darüber ein Streit entstehen könnte, weshalb dieser Aussage einiges Gewicht zu- kommt. Zudem hat der Berufungskläger das Exemplar der E-Mail mit der Kündi- gung, welches er dem Gericht eingereicht hat, mit mehreren handschriftlichen Kom- mentaren versehen, die seine Sicht der Dinge wiedergeben. Bezüglich dem Hin- weis, er sei als Assistent eingestellt und damit weisungsgebunden gewesen, hat er

14 jedoch keine Bemerkung oder Änderung oder auch nur ein Fragezeichen ange- bracht. Das Kantonsgericht kommt unter Würdigung sämtlicher Beweise - insbeson- dere der klaren Bezeichnung im vom Berufungskläger vorbehaltslos unterzeichne- ten Arbeitsvertrag - vorliegend zum Schluss, dass nicht dargetan ist, der Berufungs- kläger sei als Geschäftsführer eingestellt worden. Als Betriebsassistent aber hatte er weder Verhandlungen mit Lieferanten zu führen, noch neue Konzepte zu entwer- fen. Wenn er dies trotzdem getan hat, so ist das jedenfalls nicht als Arbeitsauf- nahme zu qualifizieren, da solches nicht in seine Zuständigkeit fiel. Es bestand für ihn offensichtlich kein Grund und auch keine Möglichkeit, vor dem 11. Mai 2005, an welchem sämtliche Mitarbeiter mit der Arbeit begannen, die Arbeit aufzunehmen. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Berufungskläger als Ge- schäftsführer eingestellt worden wäre, ist eine Arbeitsaufnahme am 1. Mai 2005 doch nicht nachgewiesen. Der Berufungskläger selbst konnte sich nicht mehr erin- nern, was er am 1. Mai 2005 gemacht hatte; er gab lediglich an, in J. und Umgebung gewesen zu sein (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, vorinstanzl. act. 47, S. 4 oben). Insofern konnte er auch nicht bestätigen, dass er am 1. Mai 2005 zum Beispiel neue Konzepte ausgearbeitet, sich – an einem Sonntag! - mit Lieferanten getroffen oder eine Hausführung erhalten hatte. Betrachtet man seine Aussage näher, so fällt sofort auf, dass er genau ge- nommen nicht bestätigt hat, an diesem 1. Mai 2005 überhaupt für seine Arbeitge- berin tätig gewesen zu sein. Die Zeugin K. und der Zeuge L. bestätigen im weiteren nur, dass sie den Berufungskläger in der Zeit zwischen dem 1. und dem 10. Mai 2005 getroffen hätten. Ohne genaue Datumsangabe aber ist damit nicht belegt, dass gerade am 1. Mai 2005 tatsächlich ein Treffen stattgefunden hat, das für eine Arbeitsaufnahme durch den Berufungskläger sprechen könnte. Andere Zeugen, die sich zu Treffen mit dem Berufungskläger äussern könnten, hat dieser nicht benannt. Bezüglich einer Hausführung ist festzuhalten, dass auch eine solche von keinem Zeugen bestätigt wurde. Nachdem im Hotel I. - wie bereits festgestellt - am 1. Mai 2005 grundsätzlich nicht gearbeitet wurde und B. den Berufungskläger nach eigener Aussage in der Zeit vom 1. bis zum 10. Mai 2005 nur einmal gesehen hat, was bei der Besprechung mit dem Koch am 4. Mai 2005 gewesen sein dürfte, ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger am 1. Mai 2005 eine Hausführung erhalten hat. Es erfolgte unter diesen Umständen auch keine Einweisung des Berufungsklä- gers, was ansonsten an einem ersten Arbeitstag doch üblich wäre, insbesondere wenn der Arbeitnehmer - wie vorliegend - mit den Örtlichkeiten und Gegebenheiten nicht vertraut ist. Bezüglich der neuen Konzepte finden sich in den Akten lediglich die Aussagen von D. (vorinstanzl. act. 37, S. 3 Ziff. 4) und B. (vorinstanzl. act. 38, S. 3 Ziff. 5), dass der Berufungskläger die Tischnummerierung beziehungsweise

15 Tischordnung geändert hatte und das bestehende Reservierungssystem reformie- ren wollte, indem er eine entsprechende Datei auf dem Computer erstellen wollte. Dass er diese Neuerungen am 1. Mai 2005 entworfen beziehungsweise an diesen neuen Konzepten gearbeitet hätte, geht aus den Aussagen jedoch nicht hervor. Diese Neuerungen sind im übrigen nicht dermassen umfangreich und schwierig, dass man davon ausgehen müsste, der Berufungskläger habe sich die ganze Zeit seit dem 1. Mai 2005 damit beschäftigen müssen. Zudem bestand offenbar erst die Absicht, für die Reservierung eine Datei auf dem Computer zu erstellen, die Umset- zung dieser Absicht war noch nicht erfolgt. Weitere Konzepte oder Neuerungen ge- hen aus den Akten nicht hervor und werden vom Berufungskläger auch nicht ge- nannt; der Berufungskläger belässt es vielmehr allein dabei, in der Berufungsbe- gründung geltend zu machen, ein Geschäftsführer nehme seine Arbeit bereits auf, wenn er Ideen sammle und gedankliche Konzepte entwickle. Abgesehen davon, dass der Berufungskläger eben gerade nicht Geschäftsführer war, genügt dieser Hinweis allein - ohne vertiefte Ausführungen darüber, welche Konzepte der Beru- fungskläger wann genau entworfen und welche Ideen er wann gesammelt hat - aber offensichtlich nicht, um eine Arbeitsaufnahme am 1. Mai 2005 darzutun. Im weiteren findet sich in den Akten auch kein Arbeitsplan oder eine Stundenabrechnung, die Rückschlüsse darauf zuliessen, ob und wenn ja wie lange der Berufungskläger am

1. Mai 2005 gearbeitet haben soll. Und schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass es für die Arbeitsaufnahme nicht genügen könnte, wenn sich der Berufungs- kläger kurz Gedanken über Neuerungen und neue Konzepte gemacht hätte; gefor- dert wäre vielmehr eine intensive und langdauernde Auseinandersetzung mit den bestehenden Problemen und ihren Lösungen beziehungsweise mit Verbesserun- gen und Änderungen. Dies aber wäre dem Berufungskläger ohne Zweifel in Erinne- rung geblieben und er hätte zweifellos über Notizen und Ähnliches verfügt, die seine Bemühungen belegen würden. Insbesondere wäre unter diesen Umständen aber zu erwarten gewesen, dass der Berufungskläger zumindest im Ansatz hätte er- klären können, mit welchen neuen Ideen und Konzepten er sich befasst hatte. Dazu war der Berufungskläger jedoch offenbar nicht in der Lage. Nachdem die Zeugen nicht bestätigt haben, dass der Berufungskläger am 1. Mai 2005 die Arbeit aufge- nommen hat, und nachdem auch der Berufungskläger selbst nicht bestätigen konnte, dass er überhaupt und was er am 1. Mai 2005 für seine Arbeitgeberin gear- beitet hat, ist eine Arbeitsaufnahme am 1. Mai 2005 offensichtlich nicht dargetan. Daran vermag auch die Aussage der Zeugin F. nichts zu ändern, B. und deren Schwester seien am 14. Mai 2005 sehr aufgeregt gewesen, weil dies der letzte Tag gewesen sei, an dem dem Berufungskläger habe gekündigt werden können (Proto- koll Einvernahme von F. vom 3. April 2006, vorinstanzl. act. 42, S. 3 unten). Nach-

16 dem B. sehr deutlich ausgesagt hat, sie hätten mit dem Berufungskläger die Arbeits- aufnahme auf den 11. Mai 2005 hin vereinbart (Protokoll Einvernahme B. vom 24. März 2006, vorinstanzl. act. 38, S. 2 Ziff. 1), kann die Aussage von F. nur dahinge- hend verstanden werden, dass B. und ihre Schwester der irrigen Ansicht waren, die Probezeit beginne mit dem im Arbeitsvertrag festgehaltenen Datum des Arbeitsbe- ginns zu laufen und nicht erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Die unzutref- fende Auffassung einer Partei vermag jedoch selbstverständlich kein Recht zu schaffen. Eine Arbeitsaufnahme durch den Berufungskläger am 1. Mai 2005 ist da- her nicht bewiesen. Der Berufungskläger hat mithin – wenn überhaupt – allenfalls frühestens am 2. Mai 2005 mit seiner Arbeit begonnen, selbst wenn davon ausge- gangen würde, er sei als Geschäftsführer eingestellt worden und er habe sich vor dem 11. Mai 2005 mit den Gegebenheiten und dem Hotel vertraut gemacht, neue Ideen gesammelt und gedankliche Konzepte entworfen. Unter diesen Umständen aber erfolgte die Kündigung am 15. Mai 2005 auf jeden Fall innerhalb der 14-tägigen Probezeit, so dass der genaue Stellenantritt nicht ermittelt werden muss. Die Beru- fungsbeklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Berufungskläger folglich innerhalb der Probezeit und damit rechtzeitig gekündigt, weshalb die Kündigung Gültigkeit erlangt hat. Die Berufung ist in diesem Punkt daher abzuweisen. Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang noch folgende Feststellun- gen: Nebst B. (vorinstanzl. act. 38) sagte auch D. klar aus, dass der erste Arbeitstag ungefähr Mitte Mai 2005 gewesen sei; ca. 1 Woche vorher habe man sich mit dem Koch getroffen (vorinstanzl. act. 37). Auf dem vom Berufungskläger eingereichten Kündigungsschreiben (vorinstanzl. act. 3/4) sind zahlreiche – offensichtlich vom Be- rufungskläger stammende - Bemerkungen angebracht, so u.a.: „Am Mit. 1. Tag (der

11. Mai 2005 war ein Mittwoch) einige Std. mehr gearbeitet.“ „Es war am 2. T., am Do-morgen, wo ich ….“. Der Berufungskläger dokumentierte somit selbst, dass der offizielle Arbeitsbeginn am 11. Mai 2005 war.

b) Nachdem feststeht, dass die Kündigung am 15. Mai 2005 rechtzeitig er- folgte und gemäss Arbeitsvertrag innerhalb der Probezeit auf jeden Termin hin mit einer Frist von drei Tagen gekündigt werden konnte, endete das Arbeitsverhältnis folglich am 18. Mai 2005 (und nicht, wie von der Vorinstanz festgehalten, am 17. Mai 2005. Es handelt sich bei dieser Feststellung der Vorinstanz jedoch offensicht- lich um einen gedanklichen Fehler, ist sie doch auch zum Ergebnis gelangt, dass die Kündigung dem Berufungskläger am 15. Mai 2005 zugegangen ist). Dem Beru- fungskläger steht mithin für 18 Tage Lohn zu. Bei der Berechung ist zu beachten, dass entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz mit einem kaufmännischen Monat (30

17 Tage) gerechnet werden muss und nicht mit der effektiven Anzahl Tage des Monats, ansonsten es einen Unterschied machen würde, in welchen Monat diese 18 Tage fallen (im Februar wäre der Lohn für 18 Tage sonst am höchsten, in einem Monat mit 31 Tagen am tiefsten). Gemäss Arbeitsvertrag (kläg. act. 3/1) war ein monatli- cher Bruttolohn in Höhe von Fr. 5'420.-- (inklusive Fr. 120.-- Wäschezulage) verein- bart. Der Bruttolohn für 18 Tage beträgt somit Fr. 3'252.-- (5'420.-- / 30 * 18). Davon sind die Sozialabgaben in Höhe von Fr. 408.05 (Fr. 680.10 / 30 * 18) sowie die Kosten für die Verpflegung in Höhe von Fr. 216.90 (Fr. 361.50 / 30 * 18) in Abzug zu bringen. Ebenfalls abzuziehen sind die nicht bestrittenen Kosten für die Zimmer- miete vom 1. Mai 2005 bis zum 15. September 2005 von insgesamt Fr. 1'350.-- (Fr. 300 * 4.5 Monate; vgl. auch Prozesseingabe vom 6. September 2006, vorinstanzl. act. 1, S. 5 Mitte). Nachdem - wie bereits dargelegt - nicht nachgewiesen ist, dass der Berufungskläger in der Zeit vom 1. bis zum 10. Mai 2005 Ferien- und Feiertage vorbezogen hat, hat er auch einen Anspruch auf Auszahlung der Ferien- und Feier- tage pro rata. Die Parteien vereinbarten gemäss Arbeitsvertrag fünf Wochen Ferien. Dies entspricht für die Zeit vom 1. bis zum 18. Mai 2005 einem Anspruch von 1.7 Ferientagen (5 Wochen * 7 Kalendertage = 35 Kalendertage / 365 * 18), was wie- derum einen Lohnanspruch von Fr. 231.10 netto ergibt. Art. 18 L-GAV hält im wei- teren fest, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf sechs Feiertage im Jahr habe. Dies ergibt vorliegend für die Zeit vom 1. bis zum 18. Mai 2005 einen Anspruch von 0.3 Feiertagen (6 / 365 * 18), was wiederum Fr. 40.80 netto entspricht. Insgesamt hat der Berufungskläger mithin gegen die Berufungsbeklagte folgenden Nettolohnan- spruch: Bruttolohn für 18 Tage Fr. 3'252.00

- Sozialabzüge Fr. 408.05

- Kosten Verpflegung für 18 Tage Fr. 216.90

- Zimmermiete vom 1. Mai 2005 bis zum 15. September 2005 Fr. 1'350.00 + Ferienentschädigung pro rata Fr. 231.10 + Feiertagsentschädigung pro rata Fr. 40.80 Guthaben total Fr. 1'548.95 Der Berufungskläger beantragt zudem Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2005. Alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis werden mit dessen Auflösung fällig (Art. 339 Abs. 1 OR). Endet das Arbeitsverhältnis infolge Kündigung, ist zum Eintritt des Verzuges keine Mahnung erforderlich (Rehbinder/Portmann, Basler Kommen- tar, N 1 zu Art. 339 OR). Die Verzinsung als Verzugsfolge setzt bei Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündi-

18 gungsfrist ein (Staehelin, a.a.O., N 12 zu Art. 339 OR; Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Auflage, N 1 zu Art. 339 OR). Das Arbeitsverhältnis endigte vorliegend am 18. Mai 2005. Der Berufungskläger hätte mithin ab dem 19. Mai 2005 Zins verlangen können. Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 119 ZPO) stand es ihm jedoch frei, die Zinsen erst ab einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem 15. Juli 2005, einzuklagen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger mithin ab dem

15. Juli 2005 auf sein Guthaben 5 % Zins zu entrichten. 5. Der Berufungskläger hat gemäss Prozesseingabe neben der Lohnfor- derung auch eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR eingeklagt (vorinstanzl. act. 1). In der Berufungserklärung hat er im Rechtsbegehren zwar die Zusprechung einer Summe in derselben Höhe wie vor der Vorinstanz geltend gemacht. In der Berufungsbegründung hat er sich jedoch mit keinem Wort zur Forderung einer Ent- schädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR geäussert. Mit der unangefochtenen, pro- zessleitenden Anordnung vom 22. September 2006 (act. 03) aber war die Berufung schriftlich zu begründen (Art. 224 Abs. 2 ZPO). Das ist dahingehend zu verstehen, dass aus der Rechtsschrift selbst die gesamte Begründung hervorgehen muss. Was in diesem Schriftsatz nicht enthalten ist, kann umgekehrt nicht als Rechtsmittelbe- gründung gelten. Das Kantonsgericht hat in einem Entscheid vom 3. Oktober 2005 (ZF 05 24, Ziff. 1b) festgestellt, es sei nach ständiger Rechtsprechung des Kantons- gerichts und seiner Abteilungen grundsätzlich unzulässig, anstelle eigener, in der Berufungsschrift selbst enthaltener Begründung in globo oder punktuell auf frühere, eigene und/oder andere schriftliche Eingaben zu verweisen. Es sei dem Gericht nämlich nicht zuzumuten, die Argumentation der Parteien in den Akten zusammen- zusuchen und an deren Stelle zusammenzutragen beziehungsweise dasjenige da- von, das für ihre Argumentation an den entsprechenden Orten gerade als passend erscheinen könnte. Das sei Sache der Parteien. Insoweit müsse die Berufungs- schrift grundsätzlich ein autonomer, aus sich selbst heraus verständlicher Schrift- satz sein. Dasselbe ist für den vorliegenden Fall zu sagen, wo es an einer Begrün- dung bezüglich der Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR überhaupt gebricht. Wenn es schon nicht zulässig ist, dass in einer Rechtsschrift anstelle einer Begründung auf frühere schriftliche Eingaben verwiesen wird, so ist es umso weniger angängig, dass auf eine Begründung gänzlich verzichtet wird. Da der Berufungskläger sich zur Frage einer Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR in der Berufungsschrift nicht äussert, hat sich folglich die Zivilkammer damit nicht zu beschäftigen. Daran ändert im übrigen auch der Umstand nichts, dass das vorliegende Verfahren aufgrund der Höhe des Streitwertes, welche unter Fr. 30'000.-- liegt, vom Untersuchungsgrundsatz nach Art. 343 Abs. 4 OR beherrscht

19 wird. Denn dieser Grundsatz entbindet den Rechtsmittelkläger nicht von seiner pro- zessualen Verpflichtung, das Rechtsmittel zu begründen, das heisst im Einzelnen darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er den angefochtenen Entscheid beanstandet (Urteil des Bundesgerichtes vom 28. Juli 2000, 4C.283/1999, Ziff. 2b) 6. Der Berufungskläger ficht mit der Berufung auch die von der Vorin- stanz vorgenommene Regelung der ausseramtlichen Entschädigung an. Er macht geltend, es gebe keinen sachlichen Grund, von Art. 122 Abs. 2 ZPO abzuweichen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgestellt, auch wenn die Berufungs- beklagte in ihrer Prozessantwort den Lohnanspruch für 17 Tage anerkenne, laute ihr Rechtsbegehren doch auf Abweisung der Klage, so dass der Berufungskläger mit seiner Klage in Höhe von Fr. 1'051.05 netto obsiege. Der Kläger sei mit seiner Begründung, die Kündigung sei nach Ablauf der Probezeit erfolgt, jedoch unterlegen und der von der Berufungsbeklagten zu bezahlende Betrag falle im Verhältnis zur eingeklagten Summe gering aus, weshalb es sich rechtfertige, dass der Berufungs- kläger sämtliche ausseramtlichen Kosten der Berufungsbeklagten ersetze. Das Kantonsgericht hat das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Rechtszeitigkeit der Kündigung bestätigt. Der Berufungskläger ist mithin mit seinem Hauptantrag vor der Vorinstanz zu Recht nicht durchgedrungen. Bezüglich des von der Berufungsbe- klagten an den Berufungskläger zu bezahlenden Betrages hat das Kantonsgericht in Vergleich zum von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag kleinere Korrekturen angebracht. Trotzdem fällt die vorliegend zugesprochene zur eingeklagten Summe noch immer gering aus. Unter diesen Umständen aber ist die Feststellung der Vor- instanz, es rechtfertige sich, die ausseramtlichen Kosten der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger aufzuerlegen, nicht zu beanstanden. In diesem Zusammen- hang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils festhält, „der Kläger [werde] verpflichtet, die Beklagte mit Fr. 8’9147.90 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen“. Es ist offensichtlich und wird auch aus der Begründung des vorinstanzlichen Kosten- spruches im Urteil selbst sowie aus der vor der Vorinstanz eingelegten Honorarnote des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten in Höhe von Fr. 8'917.90 (vorinstanzl. act. 51/2) leicht ersichtlich, dass es sich bei der im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils genannten Höhe der ausseramtlichen Entschädigung um einen Verschrieb handelt. Dieser ist durch das Kantonsgericht von Amtes wegen zu korrigieren. 7. Vorliegend handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb das Berufungsverfahren kostenlos ist

20 (Art. 343 Abs. 3 OR). Die in der Sache obsiegende Partei hat grundsätzlich aber auch in Verfahren, die gemäss Art. 343 Abs. 3 OR kostenlos sind, Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 115 II 30 E 5c). Die Berufung ist zum überwiegenden Teil abzuweisen. Der Berufungskläger ist lediglich in zwei völlig untergeordneten Punkten durchgedrungen, nämlich bezüglich dem Umstand, dass er gegenüber der Berufungsbeklagten einen Lohnanspruch für 18 Tage hat und nicht für lediglich 17 Tage, wie ihn die Vorinstanz zugesprochen hat, sowie bezüglich der Ferien- und Feiertagsentschädigung. Unter diesen Umständen aber rechtfertigt es sich nicht, der Berufungsbeklagten lediglich eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung zu- zusprechen. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte demgemäss für das Berufungsverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

21 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufgehoben. 2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Klä- ger den Betrag von Fr. 1'548.95 netto nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2005 zu bezahlen. 3. Die Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen wie folgt neu formuliert: Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte mit Fr. 8'917.90 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 1'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: